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BEK 2020 77

Einstellung Strafverfahren

Schwyz · 2020-06-05 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren | Regionale Staatsanwaltschaft Innerschwyz (Bezirke Schwyz, Gersau und Küssnacht)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

E. 2 Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Inner- schwyz vom 1. Mai 2020, SUI 2019 1682);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B.________ wegen Nötigung und Tätlichkeiten mit Verfügung vom 1. Mai 2020 einstellte und dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 1'432.40 ausrichtete (angef. Verfügung);

- dass die Privatklägerin sich mit rechtzeitiger Beschwerde vom 18. Mai 2020 gegen diese Verfügung wandte (KG-act. 1);

- dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen sind, laut Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen wer- den, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Be- gründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Zieg- ler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385 StPO);

- dass der Privatklägerin mit Verfügung vom 20. Mai 2020 diese Anforde- rungen erläutert wurden und ihr eine Nachfrist zur Verbesserung innert fünf Tagen angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde evtl. nicht eingetreten werde (KG-act. 2);

- dass die Privatklägerin sodann mit Eingabe vom 2. Juni 2020 vorbrach- te, aufgrund der aktuellen Coronavirus-Krise und der aus dieser resultieren- den sie ebenfalls treffenden Kurzarbeit sei es ihr nicht möglich, der Forderung von Fr. 1'500.00 sowie den Anwaltskosten von Herrn B.________ von

Kantonsgericht Schwyz 3 Fr. 1'432.20 nachzukommen und deshalb die Forderung der Gegenpartei ab- zuweisen oder ihr eine Abzahlungsregelung zu gewähren sei (KG-act. 4);

- dass aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, dass der Staat die Kosten und Entschädigung trägt, die Staatsanwaltschaft der Privatklägerin also keine Kosten oder Entschädigungen auferlegte, weshalb auf die diesbe- züglichen Vorbringen der Privatklägerin von vornherein nicht einzutreten ist;

- dass die Eingabe vom 18. Mai 2020 im Übrigen nicht den Anforderun- gen an eine rechtsgenügende Beschwerde entspricht, weil die Beschwerde- führerin nicht im Einzelnen auf die Begründung der angefochtenen Verfügung einging, sie sich also nicht wie erforderlich hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzte, weshalb auf diese Vorbringen ebenso we- nig einzutreten ist;

- dass die Privatklägerin ausgangsgemäss kostenpflichtig würde (Art. 428 StPO), aber ausnahmsweise auf eine Kostenauferlegung verzichtet wird und damit die mit Verfügung vom 20. Mai 2020 angeordnete (und bis dato nicht geleistete) Zahlung der Sicherheit von Fr. 1'500.00 obsolet wird (KG-act. 3);

- dass der Beschuldigte mangels Aufwands nicht zu entschädigen ist;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;

- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ange- fochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Auf eine Kostenerhebung wird verzichtet.
  3. Entschädigungen sind nicht zu leisten.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an die Privatklägerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Kopie der Eingabe vom 2. Juni 2020 [KG-act. 4]), die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) und die Staatsanwaltschaft In- nerschwyz (1/A, inkl. Kopie der Eingabe vom 2. Juni 2020 [KG-act. 4]) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 5. Juni 2020 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 5. Juni 2020 BEK 2020 77 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen

1. B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

2. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Inner- schwyz vom 1. Mai 2020, SUI 2019 1682);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B.________ wegen Nötigung und Tätlichkeiten mit Verfügung vom 1. Mai 2020 einstellte und dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 1'432.40 ausrichtete (angef. Verfügung);

- dass die Privatklägerin sich mit rechtzeitiger Beschwerde vom 18. Mai 2020 gegen diese Verfügung wandte (KG-act. 1);

- dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen sind, laut Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen wer- den, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Be- gründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Zieg- ler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385 StPO);

- dass der Privatklägerin mit Verfügung vom 20. Mai 2020 diese Anforde- rungen erläutert wurden und ihr eine Nachfrist zur Verbesserung innert fünf Tagen angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde evtl. nicht eingetreten werde (KG-act. 2);

- dass die Privatklägerin sodann mit Eingabe vom 2. Juni 2020 vorbrach- te, aufgrund der aktuellen Coronavirus-Krise und der aus dieser resultieren- den sie ebenfalls treffenden Kurzarbeit sei es ihr nicht möglich, der Forderung von Fr. 1'500.00 sowie den Anwaltskosten von Herrn B.________ von

Kantonsgericht Schwyz 3 Fr. 1'432.20 nachzukommen und deshalb die Forderung der Gegenpartei ab- zuweisen oder ihr eine Abzahlungsregelung zu gewähren sei (KG-act. 4);

- dass aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, dass der Staat die Kosten und Entschädigung trägt, die Staatsanwaltschaft der Privatklägerin also keine Kosten oder Entschädigungen auferlegte, weshalb auf die diesbe- züglichen Vorbringen der Privatklägerin von vornherein nicht einzutreten ist;

- dass die Eingabe vom 18. Mai 2020 im Übrigen nicht den Anforderun- gen an eine rechtsgenügende Beschwerde entspricht, weil die Beschwerde- führerin nicht im Einzelnen auf die Begründung der angefochtenen Verfügung einging, sie sich also nicht wie erforderlich hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzte, weshalb auf diese Vorbringen ebenso we- nig einzutreten ist;

- dass die Privatklägerin ausgangsgemäss kostenpflichtig würde (Art. 428 StPO), aber ausnahmsweise auf eine Kostenauferlegung verzichtet wird und damit die mit Verfügung vom 20. Mai 2020 angeordnete (und bis dato nicht geleistete) Zahlung der Sicherheit von Fr. 1'500.00 obsolet wird (KG-act. 3);

- dass der Beschuldigte mangels Aufwands nicht zu entschädigen ist;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;

- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ange- fochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf eine Kostenerhebung wird verzichtet.

3. Entschädigungen sind nicht zu leisten.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an die Privatklägerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Kopie der Eingabe vom 2. Juni 2020 [KG-act. 4]), die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) und die Staatsanwaltschaft In- nerschwyz (1/A, inkl. Kopie der Eingabe vom 2. Juni 2020 [KG-act. 4]) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 5. Juni 2020 rfl